Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten als Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 22 RPG jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 120 Ib 379). Ausschlaggebend ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht allein die Veränderung des Terrains durch bauliche Vorrichtungen oder Geländeveränderungen; es kommt vielmehr auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt an.