Die Standeskommission hat den Rekurs abgelehnt. Von der strittigen Rühlwand gehen im konkret zu beurteilenden Fall keine Auswirkungen auf die Raumordnung aus, sodass sie nicht als Anlage oder Baute betrachtet werden kann. Demgemäss gelten für sie keine öffentlichrechtlichen Abstandsvorschriften. Sie unterliegt auch keiner Baubewilligungspflicht. Da sie keine Bauvorschriften verletzt, hat kein Rückbau zu erfolgen. (…) 2. Baubewilligungspflicht 2.1. Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) schreibt vor, dass Bauten und Anlagen nur mit Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.