Im Rahmen der Bauarbeiten für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses liess die Bauherrschaft nahe der Grundstücksgrenze zwecks Sicherung der Baugrube eine Rühlwand erstellen. Solche Wände werden nach Beendigung der Bauarbeiten entfernt oder nach Hinterfüllung des Raums zwischen Baute und Rühlwand stehengelassen. Gegen die erstellte Rühlwand haben die Eigentümer der Nachbarparzelle Rekurs bei der Standeskommission erhoben. Sie machten geltend, mit der Rühlwand werde der gesetzlich geforderte Minimalabstand nicht eingehalten. Somit müsse für die Rühlwand entweder eine nachträgliche Baubewilligung eingeholt oder diese spätestens nach Erstellung des Mehrfamilienhauses entfernt werden.