4.4. Ein Anspruch darauf, ein Studium seiner Wahl absolvieren zu können, besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Wie alle staatlichen Leistungen sind auch Studienplätze zwangsläufig ein beschränkt vorhandenes Gut. Verfassungsrechtlich besteht ein Anspruch auf eine willkürfreie und rechtsgleiche Regelung bei der Zulassung zu den vorhandenen Studienplätzen, aber kein Anspruch darauf, dass die Kantone jedem und jeder Studienwilligen den gewünschten Studienplatz zur Verfügung stellen (BGE 125 I 173, E. 3 c). (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 255 vom 6. März 2018