In Deutschland dürfen Osteopathen auch nach Abschluss einer qualifizierten Ausbildung nicht ohne Weiteres selbständig tätig werden. Der Abschluss ihrer Osteopathieausbildung würde der Rekurrentin also nicht wie nach Art. 3 Abs. 2 lit. c V-GDK erforderlich den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie in Deutschland ermöglichen. Denn in Deutschland gibt es den eigenständigen Beruf des Osteopathen rechtlich gesehen nicht. Osteopathie darf nur von Ärzten oder Heilpraktikern eigenständig praktiziert werden;