Die Rekurrentin hat ihr Studium an einer deutschen Schule in Angriff genommen. Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie setzt voraus, dass die ausländische Berufsqualifikation «im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopathie ermöglichen» muss (Art. 3 Abs. 2 lit. c der Verordnung der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie vom 22. November 2012, V-GDK, https://www.gdk-cds.ch/index.php?id=553, besucht am 16. Februar 2018).