3.1. Damit Beiträge an die Ausbildungskosten in Form von Schulgeldern geleistet werden können, müssen das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sein (Art. 10 Abs. 4 AusbG). Nach Art. 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 20. Juni 1994 (AusbV, GS 416.010) bestimmt die Standeskommission die Ausbildungsstätten, für die Schulgelder gewährt werden können.