2.3. Die Rekurrentin hat kein Gesuch um Stipendien oder Studiendarlehen gestellt. Eine Beteiligung des Kantons an den Ausbildungskosten des Osteopathiestudiums der Rekurrentin in Form von Stipendien oder Studiendarlehen (Art. 2 ff. AusbG) ist damit nicht zu prüfen. 2.4. Nachdem keine Regelung der Ausbildungskosten durch interkantonale Vereinbarungen vorliegt und die Ausbildungskosten nicht bereits durch Stipendien oder Studiendarlehen gedeckt sind, ist zu untersuchen, ob der Rekurrentin gestützt auf Art. 9 ff. AusbG Schulgelder ausgerichtet werden können. 3. Schulgelder