Weiter kann er Stipendien oder Studiendarlehen für Ausbildungskosten zur Verfügung stellen (Art. 2 ff. AusbG). Er kann schliesslich unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die Ausbildungskosten in Form von Schulgeldern leisten, wenn keine Vereinbarung vorliegt und die Ausbildungskosten nicht schon durch Stipendien oder Studiendarlehen gedeckt sind (Art. 9 ff. AusbG). 2.2. Die Rekurrentin möchte ein Osteopathiestudium absolvieren. Dieses Studium wird nach den übereinstimmenden Angaben der Vorinstanz und der Rekurrentin in der Schweiz nur an der Hochschule für Gesundheit Freiburg, einer Schule der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO), angeboten.