2.1. Der Kanton beteiligt sich in drei Formen an den Ausbildungskosten während der beruflichen Erstausbildung: Zunächst kann er sich in Vereinbarungen mit den Schulträgern oder durch den Beitritt zu Schulträgerverbänden dazu verpflichten (Art. 1 und 12 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 26. April 1987, AusbG, GA 416.000). Weiter kann er Stipendien oder Studiendarlehen für Ausbildungskosten zur Verfügung stellen (Art. 2 ff.