Der Kanton kann sich zum einen über Vereinbarungen mit den Schulträgern zu einer Beteiligung an den Ausbildungskosten verpflichten. Liegt keine solche Vereinbarung vor, können Beiträge geleistet werden, wenn das Ausbildungsziel und die Ausbildungsstätte vom Kanton anerkannt sind. Diese Anerkennungen sind im Standeskommissionsbeschluss über Ausbildungsbeiträge (GS 416.011) festgelegt.