5.3. Ist eine Prozessvoraussetzung, wie insbesondere die Rechtsmittellegitimation, nicht gegeben, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Rekurrenten verlangten in der Einsprache gegen das Strassenprojekt die Erstellung einer beidseitigen Lärmschutzwand. Dafür fehlte ihnen wie dargelegt das nach Art. 37 VerwVG erforderliche schutzwürdige Interesse. Das Bau- und Umweltdepartement ist daher zu Recht nicht auf die Einsprache der Rekurrenten eingetreten, soweit sie in der Einsprache gegen das Strassenprojekt die Erstellung einer Lärmschutzwand auf der Ostseite der Umfahrungsstrasse verlangt hatten. (…)