Die Rekurrenten behaupteten auch nicht, dass eine Staffelung sie benachteiligen könnte. Selbst wenn Immissionsgrenzwerte beim Gebäude der Rekurrenten nicht eingehalten sein sollten, steht noch nicht fest, dass bauliche Sanierungsmassnahmen wie eine Lärmschutzwand zu treffen sind. Es ist vielmehr auch möglich, dass das Bau- und Umweltdepartement für Grundstücke auf der östlichen Seite der Umfahrungsstrasse Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt. Das «Gesamtkonzept Sanierung Strassenlärm Kanton Appenzell I.Rh.» sieht für den Abschnitt «Umfahrungsstrasse: Rank-Rödelbachbrücke» 29 Lärmschutzfenster vor (BUD-act.