Einsprache gegen ein aufgelegtes Strassenprojekt kann erheben, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Projekts hat (Art. 50 lit. f in Verbindung mit Art. 37 VerwVG). Das aufgelegte Strassenprojekt beinhaltet im Wesentlichen die Erstellung einer Lärmschutzwand westlich der Umfahrungsstrasse, die den Lärmschutz der dahinterliegenden Gebäude im Unteren Imm gewährleisten soll. Einen Lärmschutz für östlich der Umfahrungsstrasse gelegene Grundstücke kann eine westlich angebrachte Lärmschutzwand naturgemäss nicht bewirken.