Als Rechtsmittelbehörde hat die Standeskommission von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Bertschi, in Griffel, Kommentar VRG, 3. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu §§ 19 – 28a, Rz 57). Es ist daher zu prüfen, ob auf den Antrag einzutreten gewesen wäre, die Vorinstanz ihn also materiell hätte behandeln müssen.