5.2. Die Rekurrenten beantragten die Rückweisung des Projekts Imm West zur Überarbeitung und Neuauflage und forderten die Erstellung einer Lärmschutzwand auf beiden Seiten der Kantonsstrasse als Gesamtprojekt und eine Gleichbehandlung aller Anwohner im zu sanierenden Bereich. Im strittigen Entscheid trat die Vorinstanz nicht auf die Einsprache ein, soweit die Erstellung einer Lärmschutzwand auf der östlichen Seite der Umfahrungsstrasse beantragt worden war. Als Rechtsmittelbehörde hat die Standeskommission von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren (Bertschi, in Griffel, Kommentar VRG, 3. Aufl.