5.1. Sanierungen bei ortsfesten Anlagen und Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden werden vom Departement verfügt (Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 25. April 1993, EG USG, GS 672.1). Die damit zusammenhängende Prüfung und Auswertung einer geeigneten Massnahme hat das Bau- und Umweltdepartement durchzuführen. Dem Bau- und Umweltdepartement obliegt es, die Planung und Realisation von Projekten des Lärmschutzes nach dessen massgeblichen Kriterien zu gestalten. (…).