3.4. Zu beurteilen ist damit einzig, ob das Bauvorhaben mit der Lärmschutzwand gegen Westen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Dass offenbar zwischenzeitlich eine Zustimmung des Bundesamts für eine Lärmschutzwand auch auf der östlichen Seite der Umfahrungsstrasse vorlag, ändert nichts daran. Das Strassenbaugesuch, das auch gegen Osten eine Lärmschutzwand vorgesehen hatte, ist zurückgezogen worden. 4. Reflexion