Aus dieser Vollzugshilfe kann aber nicht abgeleitet werden, dass die konkreten Lärmschutzmassnahmen für den ganzen Perimeter gleichzeitig verfügt werden müssen. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die ausdrücklich verlangen würde, dass ein Strassenabschnitt mit einer einzigen Verfügung zu sanieren ist. Es lässt sich daher auch die Auffassung des Bau- und Umweltdepartements vertreten, dass in Bezug auf einen Strassenabschnitt verschiedene Massnahmen hintereinander und in verschiedenen Verfahren verfügt und vorgenommen werden.