Eine Gartenkultur im Wohnumfeld widerspricht dem Grundsatz, dass das Bauen ausserhalb der Bauzone im Streusiedlungsgebiet ohne wesentliches gestalterisches Aussenprogramm auskommen muss. Die strittigen Aussenanlagen vermögen die verlangte gute Gesamtwirkung nicht zu erreichen, was ebenfalls einer Bewilligung entgegensteht. 18 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 837 vom 13. August 2018 Der Entscheid wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten.