7.3. Schon im ersten Rekursentscheid über die Umgebungsgestaltung vom 6. Juni 2017 wurde festgehalten (Prot. 580/17, Erw. 4), dass im Kanton Appenzell I.Rh. ausserhalb der Bauzone das Fehlen einer expliziten Gartenkultur typisch ist. Die Standeskommission verwies dabei auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe Baukultur vom 25. November 2010 (https://www.ai.ch/ themen/planen-und-bauen/baukultur).