Ausserhalb der Bauzone gelten zudem im Vergleich zu den Bauzonen erhöhte Anforderungen an die Gestaltung. Der Grundsatz, dass Bauten und Anlagen im Land- schafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, gilt nach Art. 65 Abs. 1 BauG ausserhalb der Bauzone verstärkt. Die Übernahme des Terrainverlaufs und die Aussenraumgestaltung sind ausdrücklich Beurteilungselemente für die verlangte gute Gesamtwirkung (Art. 65 Abs. 2 lit. a und c BauG). An die Aussenraumgestaltungen ausserhalb der Bauzone dürfen sehr hohe Anforderungen gestellt werden.