7.2. Die Frage, ob ein gestalteter Garten heutzutage zu einer zeitgemässen Wohnnutzung gehört, ist nicht von Bedeutung. Die Anlagen sind ausserhalb der Bauzone erstellt worden, also in einem Gebiet, wo grundsätzlich überhaupt nicht gebaut werden darf. Ausserhalb des Baugebiets besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Bewilligung von Anlagen, sofern nicht besondere Gründe dafür sprechen (Waldmann/Hänni, Kommentar Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 73).