7.1. Die Rekurrentin macht geltend, es treffe nicht zu, dass das äussere Erscheinungsbild des Hauses auf eine unzulässige Weise verändert worden sei. Heute gehöre ein gestalteter Garten zu einer zeitgemässen Wohnnutzung, verbrächten doch Bewohner eines Wohnhauses auf dem Land in der warmen Jahreszeit in der Regel viel Zeit in ihrem Garten. Damit das möglich sei, müsse der Garten eines Wohnhauses entsprechend gestaltet sein.