Dazu gehörte im vorliegenden Fall insbesondere der Anbau, der sich bereits markant auf die Identität ausgewirkt hatte. Es sah nach seiner Gesamtbeurteilung den Verbundsteinweg als «gerade noch mit der Identität verträglich» an und erteilte dafür die raumplanerische Bewilligung (BUD-Entscheid, Ziff. 1.7). Für die übrige Umgebungsgestaltung verweigerte es die Bewilligung.