6.3. Die Rekurrentin hat durch den Anbau am Wohnhaus vor fünf Jahren die Wohnfläche um 30% erweitern können und damit das gesetzlich vorgesehene Erweiterungspotential des Hauses in Bezug auf die Wohnfläche ausgeschöpft (Art. 75 BauV). Strittig ist nun die Umgebungsgestaltung, also nicht die Wohnfläche. Das Bau- und Umweltdepartement verweigerte indessen die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Umgebungsgestaltung nicht allein mit der Begründung, das Erweiterungspotential für das Gebäude sei ausgeschöpft.