6.2. Der Rekurrentin ist insoweit beizupflichten, als sie geltend macht, Art. 24c RPG führe nicht dazu, dass die Ausschöpfung der Erweiterungsmöglichkeiten eine der Umgebung angepasste Gartengestaltung verunmögliche. Art. 42 Abs. 3, 1. Satz RPV gibt vor, dass eine gesamthafte Würdigung sämtlicher Umstände vorzunehmen ist. Die wegen der Bestandesgarantie möglichen Änderungen müssen nicht in einem Schritt erfolgen, sondern es sind auch mehrere Etappen möglich. Es ist also möglich, zuerst das Haus zu erweitern und danach die Aussenanlagen zu gestalten.