Es handle sich lediglich um eine geringfügige Änderung der Umgebungsgestaltung. Sie führe zu keiner wesentlichen Änderung der Identität des Gebäudes. Eine Ausschöpfung der Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Art. 24c RPG führe nicht dazu, dass eine der Umgebung angepasste Gartengestaltung nicht mehr möglich sei.