6.1. Die Rekurrentin macht geltend, beim Verbundsteinweg um das Haus herum, der Bollensteinmauer, der Holzpalisade, dem Steingarten und dem nicht begrünten Kiesplatz handle es sich um übliche und nicht besonderes auffällige Gestaltungselemente im Gartenbau, die auch deshalb nicht besonders auffielen, weil das Grundstück direkt an den Weiler A angrenze und dort die Gärten ebenfalls auf diese Weise gestaltet seien. 16 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang