Nach Art. 56 Abs. 4 lit. a Ziff. 3 der Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (SR 832.311.141) darf eine Böschung bei rolligem Material ohne Sicherungsnachweis erstellt werden, wenn sie nicht steiler als 45° ist; bei mässig verfestigtem Material darf der Böschungswinkel bereits 63° betragen. Ohne Sicherheitsnachweis zulässige, unbefestigte Böschungen sind also mindestens viermal steiler als das fragliche Gefälle. Die Stützmauer ist für die Stützung des Hanges objektiv nicht erforderlich. Der Beweisantrag der Rekurrentin auf Einholung eines Gutachtens wird daher abgelehnt. 6. Umfang der Änderungen