5.1. Die Rekurrentin behauptet, die Stützmauer sei zur Sicherung des Hangs aus geologischen und technischen Gründen zwingend notwendig. Die Erteilung der Baubewilligung dafür sei zu Unrecht verweigert worden. Zum Beweis für ihre Behauptung beantragt die Rekurrentin ein Gutachten. 5.2. Die Standeskommission sieht keinen Anlass, diesem Beweisantrag zu entsprechen. Die Stützmauer steht nördlich und östlich des Hauses. Das Gelände dort steigt von der nordöstlichen Ecke des Gebäudes (…) in nördlicher Richtung über eine Distanz von 10m etwa 2m an (…). Das entspricht einem Steigungswinkel von 11.5° oder einer Steigung von etwa 20%.