4.4. Im angefochtenen Gesamtentscheid kam das Bau- und Umweltdepartement zum Schluss, dass die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung nicht mehr in den wesentlichen Zügen gewahrt sei. Die Identität des Bauwerks sei aufgrund der vorgenommenen Umgebungsgestaltung im Vergleich zum Zeitpunkt, als das Baugrundstück Teil des Nichtbaugebiets wurde, nicht wesensgleich geblieben. Damals sei das Haus auf drei Seiten von Wiesland umrahmt gewesen. Bei der Neugestaltung sei das Wiesland teilweise durch Beton (Betonwand, Verbundsteine), Steine (Natursteinmauer, Steingarten) und Kies (Kiesplatz) ersetzt worden. 5. Erforderlichkeit der Stützmauer