RPV). Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds und Erweiterungen des Gebäudevolumens sind nur zulässig, wenn sie für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sind oder wenn sie darauf ausgerichtet sind, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Art. 24c Abs. 4 i.V.m. Art. 42 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 Satz 2 RPG). Die Beurteilung der Identität erfordert eine gesamthafte Würdigung sämtlicher Umstände (BGer 1C_330/2012 vom 22. April 2013 E. 4.3.3). Es kommt nicht auf ein bestimmtes einzelnes Merkmal an.