4.2. Wie die Standeskommission bereits im Rekursentscheid vom 6. Juni 2017 (Prot. 580/17) festgestellt hat, ist das Wohnhaus der Rekurrentin vor dem 1. Juli 1972 gebaut worden, also bevor das eidgenössische Gewässerschutzgesetz in Kraft trat, mit dem das Bau- vom Nichtbaugebiet getrennt wurde. Beim Wohnhaus handelt es sich also um eine altrechtliche Baute. Sie kann daher erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden (Art. 24c Abs. 2 RPG).