Die baulichen Möglichkeiten sind strikt nach der jeweiligen Zone zu beurteilen. Würde anders verfahren, ergäbe sich letztlich eine ungewollte Ausweitung der Bauzone auf die Nichtbauzone. Der mit der Zonierung verfolgte Zweck der scharfen Trennung würde ausgehöhlt. Das Wohnhaus samt der strittigen Umgebungsgestaltung liegt in der Landwirtschaftszone. Dass die Parzelle nahe an der Bauzone liegt, ändert daran nichts. 4. Bewilligung gestützt auf die Bestandesgarantie