Landwirtschaftsland von ihr getrennt. Der Gebäudeabstand zwischen dem nächsten in der Bauzone gelegenen Gebäude (…) und dem Haus der Rekurrentin beträgt rund 40m. Die Standeskommission hatte weiter festgehalten, (Erw. 4.4., 2. Absatz), dass wer ausserhalb der Bauzone bauen darf, auch Einschränkungen akzeptieren muss, die innerhalb der Bauzone nicht bestehen. Es ist deshalb unerheblich, ob die Umgebungsgestaltung der Gebäude innerhalb der Bauzone zu jener des ausserhalb der Bauzone liegenden Hauses der Rekurrentin passen würde. Auf einen Augenschein wird angesichts dieser Sachlage verzichtet.