Wie ein Augenschein vor Ort zeigen würde, passe die Umgebungsgestaltung des Hauses zu den übrigen Gebäuden im Weiler A. Wie die Standeskommission bereits im Rekursentscheid vom 6. Juni 2017 festgestellt hatte (Prot. 580/17, Erw. 4.4., 1. Absatz), grenzt das Baugrundstück nicht direkt an das Baugebiet. Es liegt zwar unweit der Weilerzone A. Es ist aber durch einen Streifen 14 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang