3.3. Die Rekurrentin kritisiert, das Bau- und Umweltdepartement gehe von einem freistehenden Gebäude auf einer grünen Wiese aus. Diese Feststellung sei tatsachenwidrig, bilde das Haus doch einen Teil des Siedlungsgebiets von A. Es liege lediglich deshalb in der Landwirtschaftszone, weil die Zonengrenze vor dem Ende des Siedlungsgebiets festgelegt worden sei. Wie ein Augenschein vor Ort zeigen würde, passe die Umgebungsgestaltung des Hauses zu den übrigen Gebäuden im Weiler A. Wie die Standeskommission bereits im Rekursentscheid vom 6. Juni 2017 festgestellt hatte (Prot. 580/17, Erw.