3.2. Eine Standortgebundenheit ist dann anzunehmen, wenn eine Baute oder Anlage aus objektiven Gründen nur ausserhalb der Bauzonen errichtet werden kann. Als positiv standortgebunden gelten Bauten und Anlagen, die aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit nur an einem ganz bestimmten Standort erstellt werden können, z.B. Bergrestaurants. Negativ standortgebunden sind Bauten und Anlagen, die wegen ihren Auswirkungen auf die Umgebung nicht im Baugebiet errichtet werden können, z.B. Schiessanlagen.