3.1. Eine Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die geplanten Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Nicht zonenkonforme Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzone können bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG).