Die Bestandesgarantie verleiht der Bauherrschaft eines ausserhalb der Bauzone stehenden altrechtlichen Hauses bloss einen beschränkten Anspruch auf eine Änderung der Umgebungsgestaltung. Teilweise Änderungen sind zwar tatsächlich möglich, aber nur, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Im konkreten Fall ist die Identität der Baute aufgrund der vorgenommenen Umgebungsgestaltung im Vergleich zum Zeitpunkt, als das Baugrundstück Teil des Nichtbaugebiets wurde, nicht wesensgleich geblieben. Damit ist die Identität des Gebäudes nicht mehr gewahrt. (…) 3. Ordentliche Baubewilligung