Der Vorwurf willkürlicher Anwendung der Ästhetikklauseln ist nicht stichhaltig. Die Rekurrentin übersieht, dass sie die Rundbogenhalle in einer Landschaftsschutzzone errichtet hat, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Verwendung der herkömmlichen Materialien verlangt. Eine Baute mit Kunststoffhülle entspricht dieser Vorgabe nicht. Die Rundbogenhalle kann entgegen der Meinung der Rekurrentin auch nicht als klein bezeichnet werden, hat sie doch eine Grundfläche von mehr als 8m x 8m und ist sie mehr als 3m hoch.