Die in Art. 65 BauG und Art. 6 VNH enthaltenen ästhetischen Generalklauseln gebieten im vorliegenden Fall eine vorzügliche Einordnung der Baute in die Umgebung. Massgebend ist die Wirkung auf das bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bei der Beurteilung des Einordnungsgebots ist nicht auf ein beliebiges, subjektives architektonisches Empfinden abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, warum mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343, Erw. 4b).