Diese Bestimmungen sind als positive ästhetische Generalklausel zu verstehen. Mit ihnen wird sichergestellt, dass sowohl für die Baute selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Ästhetikvorschriften sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Anliegen des öffentlichen Interesses anerkannt (BGE 116 Ia 41, E. 4.d). Ausserhalb der Bauzone, wo die Rundbogenhalle aufgestellt wurde, gilt der Grundsatz, dass Bauten im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen haben, verstärkt (Art. 65 Abs. 1 BauG, 2. Satz).