Diese Neuausrichtung war einer der Hauptpunkte der Revision: «Die Appenzeller Baukultur soll mit einem Wechsel vom heutigen Verunstaltungsverbot zu einem Gestaltungsgebot gestärkt werden» (Landsgemeindemandat 2012, S. 151). Es genügt daher nicht, wenn ein Bau oder ein Umbau keine Verunstaltung darstellt. Für die Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere die Proportionen, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung sowie der Bezug zur vorhandenen Siedlungsstruktur von Bedeutung (Art. 65 Abs. 1 und 2 lit. d, f und g BauG). Diese Bestimmungen sind als positive ästhetische Generalklausel zu verstehen.