2012 (BauG, GS 700.000) und der Richtplan - konkretisieren diese Zwecknorm. Nach Art. 65 Abs. 1 BauG haben Bauten im Landschaft-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Mit dem Erlass des Baugesetzes 2012 wollte der Gesetzgeber die Baukultur stärken und einen Paradigmenwechsel vom Verunstaltungsverbot, das bis zur Revision galt, zu einem Gestaltungsgebot einführen (Landsgemeindemandat 2012, S. 152; Ziff. 2.2). Diese Neuausrichtung war einer der Hauptpunkte der Revision: