Den Aspekten des Orts- und Landschaftsschutzes kommt demnach eine besondere Bedeutung zu. Bauten und Anlagen können nicht zonenkonform errichtet werden, wenn dem Bauvorhaben am vorgesehenen Standort überwiegende Interessen entgegenstehen. Durch diese Voraussetzung wird verhindert, dass Bauten und Anlagen in sensiblen Landschaften erstellt werden (Caviezel/Fischer, am angeführten Ort, Rz 3.64). Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG verlangt, dass sich Bauten in die Landschaft einordnen. Kantonale Normen - im Kanton Appenzell I.Rh. insbesondere das Baugesetz vom 29. April