4.1 Einem Bauvorhaben dürfen weiter am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV). Bei der Prüfung dieses Kriteriums ist eine Interessenabwägung durchzuführen, bei welcher die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG den lenkenden Massstab bilden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 RPG ist darauf zu achten, dass die Landschaft geschont wird, die Landwirtschaft über genügend Flächen geeigneten Kulturlands verfügt und naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben. Den Aspekten des Orts- und Landschaftsschutzes kommt demnach eine besondere Bedeutung zu.