Würde die Rekurrentin dem Voreigentümer nicht die Nutzung ihrer Scheune erlauben, stünde ihr dort für ihren Landwirtschaftsbetrieb ausreichend Remisenfläche zur Verfügung. Denn nach den Kennzahlen der Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT-Berichts Nr. 590/2002) ist für die Bewirtschaftung eines Futterbaubetriebs mit 15ha Nutzfläche eine Remisenfläche von 306m2 erforderlich. Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Bau- und Umweltdepartements in der Rekursver- 9 - 98 Geschäftsbericht 2018 – Anhang