Auch lässt sich neuer landwirtschaftlicher Wohnbedarf nicht dadurch rechtfertigen, dass bestehende Wohnungen an Nichtlandwirte vermietet werden (Raum & Umwelt, 6/2013, S. 44, mit Hinweisen). Ebensowenig begründet die Nutzung der Scheune der Rekurrentin durch den früheren Eigentümer und die wegen dieser Fremdnutzung fehlende Scheunenkapazität die Notwendigkeit einer zusätzlichen Baute für den Landwirtschaftsbetrieb der Rekurrentin.